§ 719 – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2)Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3)Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 02.04.2026 – X ZR 77/25ECLI:DE:BGH:2026:020426BXZR77.25.0

    Abstandsstück II 1. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 2. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten).

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII ZB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:030625BVIIIZB42.25.0
  • BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0

    Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – VIII ZR 17/25ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIIIZR17.25.0
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – V ZR 188/24ECLI:DE:BGH:2025:130325BVZR188.24.0
  • BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – II ZA 5/24ECLI:DE:BGH:2025:220125BIIZA5.24.0
  • BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – IV ZR 166/24ECLI:DE:BGH:2025:150125BIVZR166.24.0
  • BGH, Beschl. v. 14.08.2024 – IX ZR 52/24ECLI:DE:BGH:2024:140824BIXZR52.24.0
  • BGH, Beschl. v. 27.06.2024 – LwZR 3/24ECLI:DE:BGH:2024:270624BLWZR3.24.0
  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – VIII ZB 71/23ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIIIZB71.23.0

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