§ 747 – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

ZPO · Zivilprozessordnung

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:080223UB5R222R0

    Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 747 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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