§ 769 – Einstweilige Anordnungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26ECLI:DE:BGH:2026:160426BVZB31.26.0
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).
- BGH, Beschl. v. 20.07.2023 – V ZA 3/23ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZA3.23.0
- BAG, Beschl. v. 28.02.2023 – 8 AZB 17/22ECLI:DE:BAG:2023:280223.B.8AZB17.22.0
- Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
- BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 181/19ECLI:DE:BGH:2021:120321UVZR181.19.0
- BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – VII ZB 56/18ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB56.18.0
1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. 3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.
- BAG, Beschl. v. 28.02.2019 – 10 AZB 44/18ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0
- BAG, Beschl. v. 05.06.2018 – 10 AZR 155/18 (A)ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0
- BGH, Beschl. v. 22.02.2012 – XI ZA 12/11
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