§ 775 – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.05.2024 – 2 BvR 26/24ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240513.2bvr002624
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 07.09.2023 – 2 BvR 1233/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230907.2bvr123323
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.06.2022 – 2 BvR 447/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220629.2bvr044722
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 13.04.2022 – 2 BvR 447/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220413.2bvr044722
- BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – VII ZB 26/21ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZB26.21.0
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre. 2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.
- BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – I ZB 18/21ECLI:DE:BGH:2021:201021BIZB18.21.0
- BGH, Beschl. v. 29.03.2018 – I ZB 54/17ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0
1. Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.
- BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB42.17.0
1. Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen. 2. Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
- BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – VII ZB 2/17ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0
- BGH, Beschl. v. 31.05.2017 – VII ZB 2/17ECLI:DE:BGH:2017:310517BVIIZB2.17.0
Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ist dieser kraft Devolutiveffekts zuständiges Vollstreckungsorgan im Sinne der §§ 764, 828 ZPO. Er kann daher die Zwangsvollstreckung einstellen und Pfändungsbeschlüsse aufheben.
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