§ 829 – Pfändung einer Geldforderung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 112/23ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR112.23.0
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlich-rechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.
- BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – VII ZB 3/20ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZB3.20.0
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907). 2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. 3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
- BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 3/22 RECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS322R0
- BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – VII ZB 26/21ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZB26.21.0
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre. 2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.
- BAG, Urt. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20ECLI:DE:BAG:2021:141021.U.8AZR96.20.0
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) mehr. 2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
- BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 25/20ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB25.20.0
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.
- BGH, Urt. v. 10.06.2021 – IX ZR 90/20ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR90.20.0
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – VII ZB 9/20ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB9.20.0
1. Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. 2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.
- BGH, Urt. v. 16.12.2020 – XII ZR 28/20ECLI:DE:BGH:2020:161220UXIIZR28.20.0
1. Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715). 2. Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.
- BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 210/19ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR210.19.0
Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.
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