§ 883 – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.10.2024 – XII ZB 173/24ECLI:DE:BGH:2024:301024BXIIZB173.24.0
Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 und von BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049).
- BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – I ZB 8/17ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB8.17.0
Projektunterlagen 1. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein. 2. Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht. 3. Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.
- BGH, Beschl. v. 07.01.2016 – I ZB 110/14ECLI:DE:BGH:2016:070116BIZB110.14.0
Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.10.2010 – 2 BvR 535/10
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 11.06.2010 – 2 BvR 535/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.2bvr053510
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