§ 883 – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2)Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 30.10.2024 – XII ZB 173/24ECLI:DE:BGH:2024:301024BXIIZB173.24.0

    Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 und von BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049).

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – I ZB 8/17ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB8.17.0

    Projektunterlagen 1. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein. 2. Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht. 3. Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.

  • BGH, Beschl. v. 07.01.2016 – I ZB 110/14ECLI:DE:BGH:2016:070116BIZB110.14.0

    Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.10.2010 – 2 BvR 535/10
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 11.06.2010 – 2 BvR 535/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.2bvr053510

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