§ 926 – Anordnung der Klageerhebung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.05.2025 – 1 BvR 67/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250522.1bvr006723
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231124.1bvr196223
- BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 100/15ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR100.15.0
Notarielle Unterlassungserklärung 1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs. 2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.04.2011 – 4 B 311/10
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