§ 15

ZPOEG · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

(1)Unberührt bleiben: 1.die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2.die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
3.die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
4.die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgut, Familienfideikommiß oder Anerbengut gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.
(2)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – VII ZB 3/09

    1. § 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln . 2. Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat . 3. Ist vor der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, so hat das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu prüfen, ob diese Maßnahme aufzuheben ist .

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