§ 24 – Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

ZSG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen 1.in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.zu Pflegehilfskräften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 ZSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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