§ 5 – Löschung, Berichtigung und Ergänzung

ZTRV · Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde 1.gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
2.berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
3.ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.
Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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