§ 4 – Arbeitsprobe

ZUPFMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,
2.Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,
3.Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,
4.Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,
5.Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,
6.Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,
7.Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,
8.Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,
9.Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,
10.Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,
11.Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZUPFMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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