Art. 29 – Rechtsverordnungsermächtigung

ZUSTLG · Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden abweichend von den in der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen und dabei vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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