§ 18 – Frühzeitige Emissionsminderungen

ZUV_2012 · Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderungen bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zuteilungsgesetzes 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zuteilungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 ZUV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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