§ 9 – Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks

ZUV_2012 · Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

(1)Für die Regeneration von Katalysatoren und die Kalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch: 1.Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 3; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks Messung des Kohlenstoffgehalts des Kokses vor und nach der Kalzinierung,
2.rechnerische Bestimmung des bei der Kalzinierung oder im Regenerationsprozess oxidierten Kohlenstoffs über eine Energie- und Massenbilanz und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 3 oder
3.Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 3.
Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumenprozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 3.
(2)Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über 1.die Aktivitätsraten der Koksmengen auf dem Katalysator vor und nach dem Regenerationsprozess in Tonnen; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks die Aktivitätsraten der Koksmengen vor und nach der Kalzinierung in Tonnen, und
2.den Kohlenstoffgehalt des Kokses.
Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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