§ 6 – Übergangsregelung

ZVFV_2022 · Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

(1)Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte 1.Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
2.Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
4.Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
(2)Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ZVFV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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