§ 10
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Urt. v. 23.07.2023 – 7 Ni 21/20 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:270723U7Ni21.20EP.0
- BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – V ZB 37/21ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZB37.21.0
Wird ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine rückwirkende Satzung geheilt, tritt die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit rückwirkend ein; ist der Bescheid nicht vor, sondern nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung erlassen worden, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben des Bescheids.
- BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – V ZB 56/19ECLI:DE:BGH:2020:280520BVZB56.19.0
1a. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. 1b. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. 2. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.
- BGH, Versäumnisurteil v. 08.12.2017 – V ZR 82/17ECLI:DE:BGH:2017:081217UVZR82.17.0
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
- BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – V ZB 41/14ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB41.14.0
Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen (Vergleiche EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).
- BGH, EuGH-Vorlage v. 12.03.2015 – V ZB 41/14
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?
- BGH, Beschl. v. 09.05.2014 – V ZB 124/13
- BGH, Beschl. v. 09.05.2014 – V ZB 123/13
1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.
- BGH, Urt. v. 13.09.2013 – V ZR 209/12
Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 161/12
1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. 2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch relativ geringfügig ist.
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