§ 100

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2)Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3)Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2025 – V ZB 3/25ECLI:DE:BGH:2025:111225BVZB3.25.0

    In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – V ZB 20/19ECLI:DE:BGH:2020:050320BVZB20.19.0

    Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

  • BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 138/15ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB138.15.0

    Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 136/14ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB136.14.0

    1a. Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung). 1b. Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Anteil ein höherer Betrag zu berücksichtigen ist als bei den anderen. 2. Die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 84 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZVG kann sich auch aus den Bedingungen ergeben, unter denen Zuzahlungsbeträge für bedingte Rechte von dem Ersteher zu zahlen sind.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0
  • BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – V ZB 115/15ECLI:DE:BGH:2016:280116BVZB115.15.0
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – V ZB 99/14
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.09.2012 – 2 BvR 938/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120926.2bvr093812
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.10.2011 – 2 BvR 1856/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111026.2bvr185610
  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – V ZB 128/11

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