§ 113

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
(2)In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 113 ZVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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