§ 124

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2)Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3)Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2/25ECLI:DE:BGH:2025:201125UIXZR2.25.0

    1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat. 1b. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich. 2. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt. 3. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.

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