§ 161

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
(2)Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
(3)Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(4)Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.07.2020 – IX ZR 304/19ECLI:DE:BGH:2020:090720UIXZR304.19.0

    Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2019 – V ZB 27/18ECLI:DE:BGH:2019:270619BVZB27.18.0

    Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.

  • BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 289/14ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289.14.0

    Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

  • BFH, Urt. v. 10.02.2015 – IX R 23/14

    1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung). 2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – IX ZB 197/11

    1. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. 2. Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

  • BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 181/08

    Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist .

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