§ 30
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.09.2021 – V ZB 133/19ECLI:DE:BGH:2021:300921BVZB133.19.0
- BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 130/19ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB130.19.0
1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG. 3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 161/12
1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. 2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch relativ geringfügig ist.
- BAG, Urt. v. 20.08.2013 – 3 AZR 333/11
- BGH, Beschl. v. 26.01.2012 – V ZB 220/11
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 27.08.2010 – 2 BvR 3052/09
- BGH, Beschl. v. 10.06.2010 – V ZB 192/09
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst .
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