§ 30d

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn 1.im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2.das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3.durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4.in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.
(2)Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.
(3)§ 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.
(4)Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 01.10.2024 – VIII B 121/23 (AdV)ECLI:DE:BFH:2024:BA.011024.VIIIB121.23.0

    1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). 2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.

  • BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – V ZB 29/23ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0

    1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt. 2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). 3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

  • BGH, Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 153/15ECLI:DE:BGH:2016:090616UIXZR153.15.0

    Im Bereich der Insolvenzanfechtung richtet sich die Beurteilung, ob die Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, nur dann nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, weil der für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung maßgebliche Zeitpunkt vor der Verfahrenseröffnung liegt oder einer freihändigen Verwertung die von einem dinglichen Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist der in einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich.

  • BFH, Beschl. v. 01.08.2012 – V B 59/11

    1. NV: Anders als im Klageverfahren kann in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren nur das Rechtsmittel, nicht aber auch der Rechtsstreit selbst in der Hauptsache für erledigt erklärt werden . 2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfällt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Anders kann es allenfalls dann sein, wenn darüber hinaus auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einstweilig eingestellt wird (§ 30d Abs. 4 ZVG) .

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