§ 52
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.07.2018 – V ZR 199/17ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR199.17.0
1. Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist. 2. § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.
- BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 11/14
1. NV: Ersteigert der Nießbrauchsberechtigte das nießbrauchsbelastete Grundstück und bleibt das Nießbrauchsrecht bestehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Nießbrauchsrecht ist mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag anzusetzen. 2. NV: Die Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht abhängig. 3. NV: § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem Ansatz des im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen.
- BGH, Urt. v. 30.04.2015 – IX ZR 301/13
Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.03.2014 – 5 A 651/12
- 1. Abwasserzweckverbände sind zur isolierten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden befugt, mit denen von ihnen erlassene Duldungsbescheide aufgehoben werden. 2. Öffentliche Lasten gemäß § 24 SächsKAG erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden. Die gegenteilige Rechtsprechung zu öffentlichen Baulasten lässt sich auf sie nicht übertragen. 3. Ein bisher mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger, im Übrigen aber zutreffender Abwasserbeitragsbescheid wird durch eine später, ohne Rückwirkungsanordnung erlassene wirksame Beitragssatzung nur dann geheilt, wenn bis dahin der Grundstückseigentümer nicht gewechselt hat. Andernfalls bleibt der Beitragsbescheid - selbst wenn er bestandskräftig wird - rechtswidrig, was der neue Grundstückseigentümer einem wegen dieser Beitragsforderung erlassenen Duldungsbescheid entgegen halten kann.
1. Abwasserzweckverbände sind zur isolierten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden befugt, mit denen von ihnen erlassene Duldungsbescheide aufgehoben werden. 2. Öffentliche Lasten gemäß § 24 SächsKAG erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden. Die gegenteilige Rechtsprechung zu öffentlichen Baulasten lässt sich auf sie nicht übertragen. 3. Ein bisher mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger, im Übrigen aber zutreffender Abwasserbeitragsbescheid wird durch eine später, ohne Rückwirkungsanordnung erlassene wirksame Beitragssatzung nur dann geheilt, wenn bis dahin der Grundstückseigentümer nicht gewechselt hat. Andernfalls bleibt der Beitragsbescheid - selbst wenn er bestandskräftig wird - rechtswidrig, was der neue Grundstückseigentümer einem wegen dieser Beitragsforderung erlassenen Duldungsbescheid entgegen halten kann.
- BGH, Urt. v. 16.12.2011 – V ZR 52/11
Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 ZVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 52 ZVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.