§ 66
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26ECLI:DE:BGH:2026:160426BVZB31.26.0
- BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – 4 StR 362/15ECLI:DE:BGH:2016:140716B4STR362.15.0
1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. 2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – V ZB 13/13
1. Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. 2. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 08.03.2012 – 2 BvR 2537/11ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.2bvr253711
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