§ 71
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 130/11
1. Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist. 2. Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.
- BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – V ZB 48/11
Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.
- BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – V ZB 207/10
1. Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB . 2. Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen . 3. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar .
- BGH, Versäumnisurteil v. 20.01.2011 – I ZR 122/09
Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt .
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