§ 3 – Wirtschaftsplan

ZWECKVG · Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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