Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
ZWEIRADAUSBV · 16 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
- § 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- § 5Ausbildungsrahmenplan
- § 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 8Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 9Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 11Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 12Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 13Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.