§ 6 – Situationsaufgabe

ZWRMECHMSTRV_2022 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk.
(2)Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. In der Situationsaufgabe sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadensbilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu beheben. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.
(3)Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ZWRMECHMSTRV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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