§ 15 – Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

ZWVWV · Zwangsverwalterverordnung

(1)Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: 1.Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.andere Einnahmen.
(2)Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3)Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: 1.Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.öffentliche Lasten;
3.Zahlungen an die Gläubiger;
4.Gerichtskosten der Verwaltung;
5.Vergütung des Verwalters;
6.andere Ausgaben.
(4)Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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