§ 19 – Abweichende Berechnung der Vergütung
ZWVWV · Zwangsverwalterverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – IV ZB 2/25ECLI:DE:BGH:2025:100925BIVZB2.25.0
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.
- BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – V ZB 23/22ECLI:DE:BGH:2023:110123BVZB23.22.0
Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.
- BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – V ZB 152/18ECLI:DE:BGH:2021:081221BVZB152.18.0
- BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 53/20ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB53.20.0
1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters. 2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist. 3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
- BGH, Beschl. v. 27.05.2021 – V ZB 152/18ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZB152.18.0
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
- BGH, Beschl. v. 15.03.2018 – V ZB 149/17ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB149.17.0
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
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