Art. 54 – Zusammenarbeit bei der Aufsicht

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhalten die zuständigen Behörden ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so führen sie eine der folgenden Maßnahmen durch: a) sie nehmen die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor, b) sie gestattet der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung, c) sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
(2)In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.
(3)Die zuständigen Behörden können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen: a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen, b) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig, c) im ersuchten Mitgliedstaat ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen. Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe.
(4)Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen festzulegen. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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