ErwGr. 15

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Zulassung von EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie umfasst die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in der Union und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen zugelassene EU-AIFM berechtigt sind, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben, und die Bedingungen, unter denen Nicht-EU-AIFM eine Zulassung erhalten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass zu vertreiben. Während eines als Übergang gedachten Zeitraums sollten Mitgliedstaaten es auch EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben und/oder es Nicht-EU-AIFM gestatten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger zu vertreiben; dies wird durch nationale Gesetze geregelt, sofern bestimmte Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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