ErwGr. 20

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Je nach ihrer Rechtsform sollte AIF die Möglichkeit offenstehen, entweder extern oder intern verwaltet zu werden. AIF sollten dann als intern verwaltet gelten, wenn die Verwaltungsaufgaben vom Leitungsgremium oder einer anderen internen Ressource des AIF ausgeführt werden. Gestattet die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung und entscheidet das Leitungsgremium des AIF, dass kein externer AIFM bestellt wird, ist der AIF gleichzeitig ein AIFM, und der AIF sollte daher allen Anforderungen für AIFM gemäß dieser Richtlinie entsprechen und als solcher zugelassen werden. Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, sollte jedoch nicht als externer Verwalter anderer AIF zugelassen werden. Ein AIF sollte als extern verwaltet gelten, wenn eine externe juristische Person vom oder für den AIF zum Verwalter bestellt worden ist, die durch diese Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist. Ist ein externer AIFM bestellt worden, um einen bestimmten AIF zu verwalten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser AIFM die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt, sondern vielmehr die gemeinsame Portfolioverwaltung gemäß dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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