AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt und die von diesem verwahrten Finanzinstrumente abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften. Falls es jedoch der Verwahrstelle gemäß einem schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem diese Übertragung objektiv gerechtfertigt wird, ausdrücklich gestattet ist, sich vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung zur Haftungsübertragung an diesen Dritten von der Haftung zu befreien, und falls der Dritte für den Verlust auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten haftbar gemacht werden kann, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, wenn sie beweisen kann, dass sie die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit hat walten lassen und dass die spezifischen Anforderungen an eine Übertragung von Aufgaben erfüllt worden sind. Durch das Erfordernis einer vertraglichen Haftungsübertragung an einen Dritten sollen mit dieser Richtlinie externe Effekte mit solch einem Vertrag verbunden werden, wodurch der Dritte dem AIF oder gegebenenfalls den Anlegern des AIF gegenüber unmittelbar für den Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung haftet.
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