ErwGr. 46

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die allen Anforderungen an eine Übertragung der Aufgabe der Verwahrung genügen, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, sofern Folgendes gegeben ist: die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich solch eine Haftungsbefreiung; die Anleger wurden in gebührender Weise über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet, bevor sie ihre Anlage getätigt haben; der AIF oder der für den AIF tätige AIFM hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen; es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich an den Dritten übertragen wird und der es dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch aus dem Verlust von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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