ErwGr. 49

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Da es einem AIFM möglich ist, Hebelfinanzierungen einzusetzen und unter bestimmten Umständen zur Entstehung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beizutragen, sollten AIFM, die Hebelfinanzierungen einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Union bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Union ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, die auf Ebene der AIF in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, spezielle Anforderungen gelten. Solche AIFM sollten verpflichtet werden, Angaben zum Gesamtbetrag der eingesetzten Hebelfinanzierungen, zu den Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und zu den Hebelfinanzierungen, die durch Positionen in Derivaten begründet wurden, sowie zu der erneuten Verwendung von Vermögenswerten und den Hauptquellen der in ihren AIF eingesetzten Hebelfinanzierungen zu machen. Die von den zuständigen Behörden gesammelten Angaben sollten mit anderen Behörden in der Union, mit ESMA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (13) errichtet wurde, ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebelfinanzierungen bei den von AIFM verwalteten AIF auf das Finanzsystem in der Union leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Falls von einem oder mehreren von einem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so sollten diese Angaben auch mit den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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