ErwGr. 50

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Um eine angemessene Bewertung der Risiken vornehmen zu können, die von den Hebelfinanzierungen eines AIFM in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF ausgehen, sollte der AIFM zeigen, dass die Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. In den Fällen, in denen die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bedroht sein könnte, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung, die ein AIFM bei von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, vornehmen können. Die ESMA und der ESRB sollten über entsprechende Schritte in Kenntnis gesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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