ErwGr. 53

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Wenn AIFM AIF verwalten, die Kontrolle über einen Emittenten ausüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten entsprechende Informationen grundsätzlich gemäß der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14) und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (15), offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen ausüben, spezifischen Anforderungen unterliegen. Um in Bezug auf das kontrollierte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Transparenz-, Offenlegungs- und Berichtspflichten verstärkt werden. Ferner sollten die Jahresberichte des betreffenden AIF durch Informationen zum kontrollierten Unternehmen ergänzt werden, oder diese zusätzlichen Informationen sollten im Jahresbericht des kontrollierten Unternehmens enthalten sein. Diese Informationen sollten dann den Arbeitnehmervertretern bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst und den Anlegern des betreffenden AIF zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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