ErwGr. 86

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei schwerwiegenden Bedenken sollte diese Frist auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die anderen Organe auch informieren können, wenn sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, zum Beispiel, um Mitgliedstaaten zu gestatten, delegierte Rechtsakte innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Umsetzungsfrist, soweit einschlägig, umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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