Art. 27 – Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an einen Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die untergeordnete Gesellschaft oder Stelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle übertragen werden.
(4)Eine notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der untergeordneten Gesellschaft oder Stelle und über die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang VIII sowie nach Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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