Art. 28 – Antrag auf Notifizierung

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmoduls bzw. -module bzw. der Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 und der Batterien, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3)Wenn die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorlegen kann, legt sie der notifizierenden Behörde alle Nachweise vor, die zur Überprüfung, Anerkennung und regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der in Artikel 25 festgelegten Anforderungen durch die Stelle erforderlich sind, einschließlich geeigneter Unterlagen, die belegen, dass die Konformitätsbewertungsstelle unabhängig im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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