Art. 40 – Pflichten der Bevollmächtigten

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Ein Erzeuger kann durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten benennen. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird.
(2)Die in Artikel 38 Absatz 1 und in den Artikeln 48 bis 52 festgelegten Pflichten und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats des Bevollmächtigten.
(3)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über angemessene Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte händigt der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von dieser Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Das Mandat umfasst mindestens folgende Aufgaben: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, der technischen Unterlagen, des Berichts über die Überprüfung, der Genehmigung gemäß Artikel 51 Absatz 2 und der Prüfberichte gemäß Artikel 48 Absatz 2 für die nationalen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Batterie; b) auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie an diese Behörde. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier bereitgestellt; c) auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Mandat des Bevollmächtigten gehörenden Batterien verbunden sind.
(4)Wenn von der Batterie ein Risiko ausgeht, werden die Marktüberwachungsbehörden vom Bevollmächtigten umgehend davon in Kenntnis gesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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