Art. 42 – Pflichten der Händler

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass a) der Hersteller im Herstellerregister gemäß Artikel 55 eingetragen ist, b) die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist, c) der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von den Endnutzern ohne Weiteres verstandenen Sprache(n), die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll, festgelegt wird bzw. werden, beigefügt sind und d) der Erzeuger und der Einführer die in Artikel 38 Absätze 6 und 7 bzw. in Artikel 41 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt haben.
(3)Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikel 12, 13 oder 14 entspricht, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
(4)Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5)Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12, 13 und 14 entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(6)Die Händler händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und die Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der nationalen Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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