Art. 83 – Formale Nichtkonformität

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Gelangt ein Mitgliedstaat zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert er unbeschadet des Artikels 79 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls sie gemäß Anhang VIII vorgeschrieben ist, wurde unter Verstoß gegen Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; f) die in Artikel 38 Absatz 7 oder Artikel 41 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 38 oder 41 ist nicht erfüllt worden;
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Batterie auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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