Art. 84 – Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Wirtschaftsakteur seine Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 nicht eingehalten hat, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort und es gibt keine andere wirksame Möglichkeit zur Abstellung der Nichtkonformität, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der von dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder — wenn es sich um eine schwere Nichtkonformität handelt — dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 84 BATTERIE_VO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 84 BATTERIE_VO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.