Art. 92 – Änderung der Richtlinie 2008/98/EG

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für Batterien im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen.
(*4) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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