Art. 95 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:
a)Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.
b)Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;
c)Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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