Art. 96 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 18. Februar 2024, mit den Ausnahmen nach Unterabsatz 2 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung. Folgende Bestimmungen gelten wie folgt: a) Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027. b) Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt. c) Kapitel VIII gilt ab dem 18. August 2025.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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