ErwGr. 120

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Um die Einhaltung und Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien überprüfen zu können, müssen die Betreiber den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Hersteller von Batterien und andere Abfallbewirtschafter, die Altbatterien sammeln, sollten gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr die Daten über die verkauften Batterien und die gesammelten Altbatterien melden. In Bezug auf die Behandlung sollten den Abfallbewirtschaftern bzw. den Recyclingbetreibern Berichterstattungspflichten auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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