ErwGr. 121

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr nach Kategorie und chemischer Zusammensetzung aufgeschlüsselte Angaben über die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet abgegebenen Batterien und die Menge der gesammelten Altbatterien übermitteln. In Bezug auf Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sollten die Daten getrennt gemeldet werden, damit die Zielvorgaben für die Sammlung in Anbetracht des Marktanteils dieser Batterien sowie ihrer besonderen Zweckbestimmung und Eigenschaften angepasst werden können Informationen sollten elektronisch übermittelt und zusammen mit einem Qualitätskontrollbericht vorgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Meldung dieser Daten und Informationen an die Kommission sowie für die Überprüfungsmethoden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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